Still-Einmal-Eins Teil 9: Stillen und Erwerbstätigkeit

In einigen familiären Situationen muss die Mutter frühzeitig nach dem Mutterschutz wieder ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. Kaum habt ihr euch beim Stillen eingespielt, wird eure Beziehung auf eine Probe gestellt. Bei frühzeitigem Wiedereinstieg ist es sinnvoll das Abpumpen von Muttermilch bereits eingespielt zu haben und dir eine helfende Hand bei deinem Baby zu planen und mit der Bezugsperson den Ablauf und das Füttern zu besprechen. Stillen bei Erwerbstätigkeit hat viele Vorteile die ich euch gerne auflisten möchte:

Vorteile Arbeitgeber:

  • Nichtgestillte Kinder erkranken häufiger und schwerer als Stillkinder.
  • Das bedeutet mehr Fehlzeiten der Mütter.
  • Die Gewährung von Stillzeiten erhöht die Zufriedenheit, die Unternehmensidentifikation und die Produktivität der Mitarbeiterinnen lange über die Zeit des Stillens hinaus.
Vorteile Mutter:Erwerb
  • Sie kann auch bei zeitweiser Trennung vom Kind eine besondere Nähe zu ihm behalten.
  • Sie weiß, dass ihr Kind die Nahrung bekommt, die es braucht.
  • Sie vermeidet den Stress häufigerer Erkrankungen von nichtgestillten Kindern.
  • Sie schützt ihre eigene Gesundheit, denn Frauen, die nicht stillen, haben ein erhöhtes Risiko für Brustkrebs und einige andere Krankheiten.
Vorteil Baby:
  • Es behält die Sicherheit der ursprünglichen Nähe zur Mutter.
  • Es erhält den immunologischen Schutz der Muttermilch.
  • Es erhält die ihm angemessene Ernährung
 

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
§ 7 Stillzeit

(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung.
 
Ein neuer Entwurf des Mutterschutzgesetztes ist erst vor kurzem vorgestellt worden. Hier soll das Mutterschutzgesetzt auf 12 Lebensmonate begrenzt werden. Dazu gibt es eine Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Freier Stillgruppen e. V. - Bundesverband, des BDL Berufsverband Deutscher Still und Laktationsberaterinnen IBCLC e. V., von Mother Hood e.V. und dem DAIS - Deutsches Ausbildungsinstitut für Stillbegleitung:

Tags: Stillen, Stillcafé

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